KassenSichV in Deutschland | Frist für TSE Aufrüstung

Teilen?

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on whatsapp
Share on telegram
Share on email

Gesetzliche Fristen

KassenSichV ist in Kraft seit 01.01.2020
BMF bestätigt die Nichtbeanstandungsregelung bis 30.09.2020
Bundesländer-Erlässe für die Fristverlängerung der Kassensystem-Aufrüstung aufgrund der Corona-Krise bis 31.03.2021
Voraussetzung für die Fristverlängerung ist eine verbindliche TSE Bestellung.

Daher unsere Empfehlung

TSE jetzt gleich bestellen und damit Strafen vermeiden!

Bundesländer-Erlässe

Trotz Ablehnung durch das Bundesfinanzministerium haben einige Bundesländer aufgrund der Corona-Krise entschieden, eine eigene Ergänzungen zur Nichtbeanstandungsregelung herauszugeben.

Bereits 15 Bundesländer haben die Frist für die TSE-Aufrüstung von Kassensystemen verlängert: Bis zum 31.03.2021 muss Ihre TSE in Ihr Kassensystem integriert sein! Die Frist ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft – wie beispielsweise eine verbindliche TSE-Bestellung – und variiert je Bundesland.

Überblick der Bundesländer Regelungen

Wir haben eine Sammlung mit den Regelungen der einzelnen Bundesländer für Sie auf der Seite REGIONALE ERGÄNZUNGEN zusammengetragen.

bizSoft Version 13.2.0 in Kürze verfügbar

bizSoft Kasse in der Version 13.2.0 erfüllt die neuen gesetzlichen Regelungen der Kassensicherungsverordnung und kann mit einer TSE erweitert werden.

Bei Fragen steht Ihnen unser Support-Team wie immer fachkundig zur Seite.
Scheiben Sie uns ein e-Mail an [email protected] oder rufen Sie uns unter der Support-Telefon-Nummer 0221 / 677 84 959 an.