KassenSichV / TSE
Gesetz für Registrierkassen in Deutschland ab 2020
Bundesländer-Erlässe für die
Kassensystem-Aufrüstung
Aktuelle Regelungen der Bundesländer zur Fristverlängerung:
Bundesland
Voraussetzung bei stationärer oder cloudbasierter TSE-Lösung
und weitere Voraussetzungen
letzter
Bestelltermin
Nichtbeanstandungs
regelung verlängert bis
Antrag beim
Finanzamt
Württemberg
30.08.2020
1. Die Unternehmerin/der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einer Kassenfachhandlung, einer Kassenherstellung oder einer anderen Dienstleistung im Kassenbereich nachweislich bis spätestens 31.08.2020 mit dem fristgerechten Einbau von TSE beauftragt und
– diese muss schriftlich versichern, dass der Einbau der TSE bis zum 30.09.2020 nicht durchgeführt werden konnte
– es muss ein konkreter Einbautermin der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem benannt werden (spätestens bis zum 31.03.2021).
2. Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31.08.2020 den fristgerechten Einsatz nachweislich beauftragt haben. Die Implementierung ist schnellstmöglich, spätestens bis zum 31.03.2021 abzuschließen.
3. Es werden die übrigen bereits erfüllbaren Anforderungen des § 146a AO (insbesondere Belegausgabepflicht) beachtet.
4. Die Billigkeitsmaßnahme kann nicht gewährt werden, wenn für die Veranlagungszeiträume 2010 – 2020 ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung durchgeführt wurde, das rechtskräftig mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abschloss.
5. Nachweise der Voraussetzungen sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung aufzubewahren.
30.89.2020
a) Es muss durch geeignete Unterlagen belegbar sein, dass die erforderliche Anzahl an TSE bis zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder der Einbau der TSE beauftragt worden ist.
b) Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der Einsatz der cloudbasierten oder eine anderen TSE muss auch in diesen Fällen bis zum 31. März 2021 sichergestellt werden.
ja
a) Es muss durch geeignete Unterlagen belegbar sein, dass die erforderliche Anzahl an TSE bis zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder der Einbau der TSE beauftragt worden ist.
b) Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der Einsatz der cloudbasierten oder eine anderen TSE muss auch in diesen Fällen bis zum 31. März 2021 sichergestellt werden.
30.89.2020
Der Steuerpflichtige muss bis spätestens 30. September 2020 eine TSE verbindlich bestellt oder einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderer Dienstleister im Kassenbereich verbindlich mit dem fristgerechten funktionsfertigen Einbau der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem beauftragt haben.
– Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE beabsichtigt, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der funktionsfertige Einbau einer TSE bis zum 31. März 2021 muss auch in diesen Fällen sichergestellt werden.
nein
Vorpommern
Vorpommern a) bis spätestens 30. September 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt worden ist,
b) bei geplantem Einsatz einer cloudbasierten TSE, der fristgerechte Einsatz nachweislich bis zum 30. September 2020 beauftragt wurde.
Im Grundsatz bleibt es dabei, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, umgehend durchgeführt werden müssen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind. Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
30.89.2020
* die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt hat und dieser bestätigt, dass der Einbau bis zum 30. September nicht möglich ist oder der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
* Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Das Aufbewahren der den Härtefall bestätigenden Belege reicht in diesen Fällen aus.
30.08.2020
nein
Westfalen
* die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben oder
* der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
30.09.2020
wenn eine der beiden nachfolgenden Fallgruppen vorliegt:
a) Der Steuerpflichtige hat bis spätestens 31. August 2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem Einbau einer TSE verbindlich beauftragt und von diesem eine Bestätigung eingeholt, dass eine Implementierung bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.
b) Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.
30.09.2020
ja
30.09.2020
a) Es muss bis spätestens 30. September 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt worden sein.
b) Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 30. September 2020 den fristgerechten Einsatz nachweislich beauftragt haben.
30.09.2020
Holstein
* bis spätestens 30. September 2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt haben
* bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE spätestens bis zum 30. September 2020 den fristgerechten Einsatz nachweislich beauftragt haben.
– Die Nachweise dazu sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Alle übrigen Anforderungen des Paragraph 146a AO bleiben unberührt.
30.09.2020
a) Der Steuerpflichtige hat die erforderliche Anzahl an TSE bis spätestens zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder den fristgerechten Einbau der TSE verbindlich beauftragt.
oder
b) Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.
30.09.2020
Auf unsere NEWS Seite Frist für die TSE Aufrüstung finden Sie einen kompakten Überblick über Termine, Voraussetzungen und Empfehlungen.
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