Einzelunternehmer

Definition Einzelunternehmer:
Entscheidungen ohne Gesellschafter fällen

Ein wichtiges Kriterium für Unternehmensgründer ist die Frage, ob sie laut rechtlicher Definition als Einzelunternehmer gelten oder nicht. Lesen Sie hier, wie sich ein solcher Status auswirkt – sowohl auf die Entscheidungsfreiheit als auch beispielsweise auf die Haftung. Per Definition ist ein Einzelunternehmer alleiniger Inhaber eines Unternehmens und führt es auch alleinverantwortlich. Das schließt weitere Mitverantwortliche oder auch stille Teilhaber aus. Als Rechtsform stellt ein Einzelunternehmen somit das Gegenteil einer Gesellschaft dar – egal, ob diese eine Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB) oder eine Handelsgesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) darstellt. Ein Vorteil ist, dass Einzelunternehmer nicht über große finanzielle Rücklagen verfügen oder Rückstellungen bilden müssen, wenn sie ein Unternehmen aus der Taufe heben. Im Gegensatz zur Ein-Personen-GmbH gründen sie nämlich keine Kapitalgesellschaft. Je nach Art und Umfang seines Unternehmens können Einzelunternehmer als eingetragener Kaufmann oder auch als Kleingewerbetreibender tätig werden.

Die Frage der Gründung: Wie werde ich Einzelunternehmer?

Für die Start-up-Gründung benötigt der Einzelunternehmer kein Mindestkapital, sie kann sogar komplett ohne Startkapital über die Bühne gehen – dafür haftet der Einzelunternehmer aber auch mit seinem vollständigen betrieblichen und privaten Vermögen. Grundsätzlich wird aber zunächst nur eine Anmeldegebühr fällig. Denn wenn es sich bei der Tätigkeit um einen Gewerbebetrieb handelt, so ist dieser beim Gewerbeamt anzumelden. Dies wird mit einem Gewerbeschein honoriert, der die Grundlage für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs darstellt. Je nach Gewerbe müssen zudem möglicherweise Genehmigungen wie etwa eine Maklererlaubnis eingeholt werden. Wird ein Einzelunternehmer weder als eingetragener Kaufmann noch als Gewerbetreibender tätig, so ist er Freiberufler. In diesem Fall muss er seine Tätigkeit lediglich formlos beim Finanzamt anzeigen.

Wie sieht es mit der Haftung für den Einzelunternehmer aus?

Ob eingetragener Kaufmann oder Kleingewerbetreibender: Für die Haftung steht der Einzelunternehmer immer persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen ein. Jener Teil davon, welcher von vornherein ins Unternehmen einfließt, wird als Betriebsvermögen bezeichnet. Dabei muss es sich nicht immer um Geld handeln, sondern auch Geschäftsräume oder ein Auto können in das Betriebsvermögen eingehen – und werden im Zweifelsfall auch zur Haftung des Einzelunternehmers herangezogen.

Diese Steuern werden für den Einzelunternehmer fällig

Wird ein Einzelunternehmer im Sinne des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) als (Klein-) Gewerbetreibender tätig, so muss er Gewerbesteuern zahlen. Diese Steuern werden für den Einzelunternehmer allerdings erst dann fällig, wenn der Jahresgewinn 24.500 Euro überschreitet.

Auch zur Zahlung der Einkommenssteuern ist der Einzelunternehmer verpflichtet. Erzielt er jedoch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so vermindert sich die Einkommenssteuer um den 3,8-fachen Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrages.

Weitere fällige Steuern für den Einzelunternehmer können sich aus einer möglicherweise nötigen Zahlung der Umsatzsteuer ergeben. Deren Feststellung hängt von den erforderlichen Aufzeichnungen über sämtliche Geschäftsvorgänge ab. Ist der Gesamtjahresumsatz eines Einzelunternehmers nicht höher als 17.500 Euro, so kann er von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, und die Umsatzsteuer entfällt für ihn.

Gewinnermittlung für den Einzelunternehmer

Ergibt sich bei der Gewinnermittlung für den Einzelunternehmer, dass der steuerliche Jahresgewinn 50.000 Euro (oder der Jahresumsatz 500.000 Euro) übersteigt, so ist er zur doppelten Buchführung verpflichtet und muss eine Bilanz aufstellen. Unterhalb dieser Grenzen muss er lediglich im Rahmen seiner Steuererklärung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Gewinn-und-Verlustrechnung, GuV) abgeben.